Quellensteuer 2021

01.01.2021

Ab 2021 muss die Abrechnung zwingend mit dem Wohnsitzkanton des Arbeitnehmers erfolgen, bis Ende 2020 konnte der Arbeitgeber entweder am Sitz des Unternehmens oder am Sitz des Mitarbeitenden die Quellensteuer abrechnen. Wir haben bisher für unsere Kunden jeweils am Sitz der Praxis die Quellensteuer abgerechnet, da dies viel weniger aufwendig und somit kosteneffizienter war. Zudem fällt neu der Tarif D von 10% für Nebenerwerb weg, es gilt für alle der ordentliche Tarif, weshalb bei Teilzeitmitarbeitenden weitergehende Abklärungen für die korrekte Tarifanwendung gemacht werden müssen. Auch werden neu die Tarifeinstufungen nicht mehr von den Gemeindesteuerämtern erstellt, sondern der Arbeitgeber muss den Tarif selbst festlegen. Leider bedeuten die neuen Regelungen einen viel grösseren administrativen und finanziellen Aufwand für den Arbeitgeber.

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